Satzung des SHVD e.V.

Satzung des Schweißhundeverein Deutschland e.V.

Unsere aktuelle Satzung, gültig seit Änderungsbeschluß durch die Mitgliederversammlung am 15.05.2022

  1. Der Verein führt den Namen „Schweißhundeverein Deutschland e.V.“, nachstehend SHVD. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neubrandenburg unter der Vereinsregisternummer 3103.
  2. Der Sitz des Vereins ist, soweit keine Geschäftsstelle eingerichtet ist, Neustrelitz.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Soweit der Verein Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) ist, der seinerseits in der Fédération Cynologique Internationale (FCI) organisiert ist, unterwirft der Verein sich und seine Mitglieder der Satzung und den Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen sowie den Beschlüssen der Organe des VDH. Sofern im Falle von Änderungen der Satzung oder der Ordnungen des VDH eine Änderung dieser Satzung notwendig sein sollte, ist diese in einer Frist von 24 Monaten vorzunehmen, wenn nicht andere Fristen vorgeschrieben werden. Während dieser Fristen dürfen der SHVD und seine Mitglieder entgegenstehende Bestimmungen in der Satzung oder in Ordnungen nicht mehr anwenden.
  1. Der Zweck des Vereins ist:
    1. der Tierschutz,
    2. die Führung und Prüfung von Hannoverschen Schweißhunden (HS) und Bayrischen Gebirgsschweißhunden (BGS) zum Jagdgebrauch, um eine weidgerechte Jagdausübung im Sinne der jagdrechtlichen Bestimmungen und der Satzungen des Deutschen Jagdverbandes zu gewährleisten und
    3. die Förderung der Tierzucht von Jagdgebrauchshunden der Rasse BGS und HS
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    1. die Förderung und Unterrichtung bezüglich Ausbildungsfragen, gerechter Führung der Schweißhunde,
    2. die Abhaltung von Leistungsprüfungen,
    3. die Verbreitung von Informationen über die tiergerechte Haltung von Hunden und allgemeine Belangen des Tierschutzes;
    4. das Führen eines Zuchtbuches für den Hannoverschen Schweißhund und ein Zuchtbuch für den Bayerischen Gebirgsschweißhund und einschlägige Register und Aufzeichnungen.
  3. Die züchterischen Belange regelt die Zuchtordnung des SHVD. Prüfungen werden nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung des SHVD durchgeführt.
  4. Gemeinnützigkeit
    1. Der SHVD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 AO.
    2. Der SHVD ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Alle Mittel des SHVD dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    4. Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel wie Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
    5. Die Mitglieder des SHVD erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    6. Der SHVD ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
    7. Der SHVD ist für alle Bevölkerungsschichten offen.
    8. Die Ausübung von Vereins- und Organämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Den Mitgliedern des Vorstands und anderen Funktionsträgern kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale i. S. d. §3 Nr. 26a EStG gewährt werden.

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem Zuchtwart,
  4. dem Prüfungswart,
  5. dem Schatzmeister und
  6. dem Schriftführer.
  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
  2. Die Wahl des Vorstands erfolgt im Rahmen der Mitgliederversammlung im Gesamtwahlverfahren und durch einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  3. Der gewählte Vorstand beschließt anschließend selbst, welches Vorstandsmitglied die in §4 Nr. 1 der Satzung genannte Aufgabe wahrnimmt. Der Beschluss ist unverzüglich bekanntzugeben. Kommt keine Einigung über die Verteilung der Aufgabenbereiche zustande, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung gem. §5 Nr. 2 der Satzung.
  4. Die Wahl wird offen durchgeführt. Sofern mindestens ein Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder eine geheime Wahl beantragt, wird die Wahl geheim durchgeführt. Die Wiederwahl ist zulässig. Doppelfunktionen sind hingegen nicht zulässig.
  1. Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten und für den Vorstand bindend sind.
  2. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehören:
    1. Die Pflege des Mitgliederwesens einschließlich aller dazu gehörenden verwaltenden Tätigkeiten, wie z.B. die Prüfung von Aufnahme- und Austrittsanträgen.
    2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich Festlegung der Tagesordnung.
    3. Die Regulierung und Verwaltung des Prüf- und Zuchtwesens unter Einhaltung der Satzungsmäßigen Vorgaben.
    4. In besonders dringlichen Fällen kann der Vorstand einstweilige Regelungen treffen, die dem eigentlich zuständigen Organ bei nächster Gelegenheit zu eröffnen und zu begründen sind.
  3. Der SHVD wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder soweit dieser verhindert ist oder mit dessen Auftrag durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Beide Vorsitzende haben Alleinvertretungsvollmacht.
  4. Der Zuchtwart führt die Zuchtbücher für den Hannoverschen Schweißhund und für den Bayrischen Gebirgsschweißhund sowie einschlägige Register und Aufzeichnungen. Er erhält für die Zuchtbuchführung zur Abgeltung seiner Aufwendungen eine Entschädigung gemäß der Gebührenordnung. Der Zuchtwart kann im Namen des Vereins Rechnungen legen. Die Rechnungen können sich nur auf Kosten im Rahmen des Zuchtwesens gemäß der geltenden Gebührenordnung beziehen.
  5. Aufgabe des Prüfungswartes ist es, die Prüfungen mit BGS und HS zu organisieren. Er entscheidet über die Anträge zur Zulassung zu Prüfungen und gibt die Entscheidung den Prüfungsteilnehmern bekannt.
  6. Der Schatzmeister hat zur Erfüllung seiner Aufgaben Vollmacht über alle wirtschaftlichen Belange des Vereins, insbesondere Kontovollmacht. Über die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel führt der Schatzmeister die finanziellen Aufzeichnungen des SHVD.
  7. Aufgabe des Schriftführers ist es über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll zu führen und diese an den gesamten Vorstand weiterzuleiten. Ihm obliegt auch die Aufbewahrung der Protokolle.
  8. Der Vorstand kann nach Bedarf zur Erledigung der laufenden Vereinsverwaltung eine Geschäftsstelle einrichten.
    1. Arbeitsort des Vorstands ist dann der Sitz der Geschäftsstelle.
    2. Die Geschäftsstelle wird von einem durch den Vorstand bestimmten Geschäftsführer geleitet. Die Geschäftsstelle ist rein administrativ für den Vereinsvorstand tätig und ist kein selbstständiges Organ des Vereins. Sie unterstützt lediglich den Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben und ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zuständig. Dabei ist die Geschäftsstelle stets an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands gebunden. Sie ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Entscheidungen der Geschäftsstelle entfalten keine Bindungswirkung für den SHVD.
    3. Der Vorstand entscheidet über die Organisation sowie die räumliche und personelle Ausstattung der Geschäftsstelle.
    4. Sämtliche den Verein betreffende Kommunikation erfolgt über die Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist ebenso wie die Homepage des Vereins primäre Informations- und Auskunftsstelle für die Vereinsmitglieder.
  9. Entscheidungen des Vorstands bedürfen der Mitwirkung von wenigstens drei seiner Mitglieder, zu denen der 1. Vorstandsitzende oder der 2. Vorsitzende und das Mitglied des Vorstands gehören muss, dessen Fachgebiet betroffen ist.
  10. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen sind möglich. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für im schriftlichen Verfahren gefasste Beschlüsse ist die eigenhändige Unterschrift aller an der Abstimmung beteiligten Vorstandsmitglieder erforderlich.
  11. Über die Sitzungen des Vorstands ist stets ein Protokoll zu führen, dessen Inhalt die gefassten Beschlüsse und Abstimmergebnisse enthalten muss und deren Niederschrift unverzüglich zu fertigen und an den gesamten Vorstand zu übermitteln ist. Der gesamte Vorstand ist zur Gegenzeichnung der entsprechenden Protokollinhalte verpflichtet. Die Protokolle sind 10 Jahre lang sicher aufzubewahren.
  12. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Fahrtkostenentschädigungen gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung.
  13. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der aktuellen Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Gleiches gilt für Aufträge über Tätigkeiten für den Verein, die gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben werden. Entsprechende Regelungen müssen dem Schriftformerfordernis i.S.v. §126 I, II BGB entsprechen und Beginn, Ende und Umfang der Tätigkeit enthalten.
  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürlich Person oder jede juristische Person, die gewillt ist, die Vereinszwecke zu fördern, schriftlich beantragen.
  2. Hat der Antragsteller das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe seiner Entscheidung mitzuteilen.
  4. Mit dem Aufnahmeantrag erklärt das Mitglied verbindlich, dass es mit der Weitergabe seiner Daten (Name, Zuchtpotential des Mitgliedshundes), an die VDH-Mitgliedsvereine einverstanden ist.
  5. Hundehändler sind von der Aufnahme im SHVD ausgeschlossen. Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der Satzung des VDH lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder die Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt oder fördert, dem die tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als Hundezüchter nicht entgegensteht und dass Züchter wie Halter, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, als dem kommerziellen Hundehandel zugehörig gelten.
  6. Antragsteller, die aus Mitgliedsvereinen des VDH ausgeschlossen wurden, können nur nach vorheriger Unterrichtung des ausschließenden Vereins und nur unter Einhaltung des in §6 Abs. 9 VDH-SA beschriebenen Verfahrens als Mitglied aufgenommen werden.
  7. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats ab Zugang der Entscheidung zulässig. §9 Nr. 4 S. 3 und 4 dieser Satzung gilt sinngemäß.
  8. Mit der Bestätigung der Mitgliedschaft wird eine Aufnahmegebühr fällig, deren Höhe sich nach der jeweils gültigen Beitrags- und Gebührenordnung richtet.
  9. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitwirkenden Mitglieder, die im Besitz eines gültigen Jagdscheins sind.
  10. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind aktiven Mitgliedern gleichgestellt, jedoch von der Beitragszahlung befreit.
  11. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen sowie Mitgliederversammlungen des SHVD teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur von Aktivmitgliedern und persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu repräsentieren.
  3. Mitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die vom Vorstand beauftragte Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss Aufwandspauschalen festlegen. Diese werden in der geltenden Beitrags- und Gebührenordnung aufgeführt.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb von einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung auf Antrag geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufzeichnungen nachgewiesen und dem Antrag beigefügt werden. Die entsprechenden Anträge sind bei der Geschäftsstelle und auf der Homepage des Vereins hinterlegt.
  5. Zur Entscheidung über das satzungswidrige Verhalten eines Mitglieds und zum Ausgleich von Streitigkeiten ist die vereinsunabhängige Verbandsgerichtsbarkeit des VDH zuständig. Für das Verfahren gilt die Verbandsgerichtsordnung des VDH.
  6. Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann bei Satzungsverstößen eine Zuchtbuchsperre auferlegt werden, Zuchtrichter können zeitlich befristet oder dauerhaft mit einem Verbot von der Zuchtrichtertätigkeit ausgeschlossen werden. Über die Möglichkeit des Ausschlusses von Sonderschauen gem. der Ausstellungsordnung des VDH hat die Verbandsgerichtsbarkeit des VDH die Entscheidungsbefugnis.
  7. Mitglieder des SHVD können auch Mitglied im örtlich zuständigen VDH-Landesverband werden.
  8. Soweit auf Regelungen des VDH verwiesen wird, gelten diese insofern, als der SHVD Mitglied im VDH ist.
  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit Verlust der Rechtsfähigkeit;
    2. durch Austritt;
    3. durch Ausschluss aus dem Verein;
    4. durch Streichung.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist zum 30.09. des laufenden Jahres gegenüber dem Vorstand für das folgende Jahr schriftlich i.S.v. §126 BGB zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann nach Antrag eines Mitglieds oder Organs durch Beschluss des Vorstands aus dem SHVD ausgeschlossen werden, wenn es
    1. gegen die Satzung, die Zuchtordnung oder die Prüfungsordnung des SHVD verstößt oder die Vereinsinteressen gröblich verletzt,
    2. Handlungen begeht, die das Ansehen des SHVD zu schädigen geeignet sind;
    3. Vorstands- und/oder Vereinsmitglieder gröblich beleidigt oder öffentlich herabwürdigt;
    4. sich grober Verstöße bei der weidmännischen Ausübung der Jagd gemessen an den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit schuldig gemacht hat;
    5. mit Zahlung von einem Jahresbeitrag oder anderer Gebühren gem. dieser Satzung nach zweimaliger Mahnung im Rückstand ist;
    6. mehr als ein Jahr den Vereinsaktivitäten fernbleibt, obwohl der Vorstand hierzu aufgefordert hat;
    7. gegen Tierschutzbestimmungen verstoßen hat.
  4. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses zu. Die Berufung muss schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand diese bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Besprechung und Entscheidung vorzulegen.
  5. Ausgeschiedene Mitglieder haben aus Ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch an das Vereinsvermögen; eventuelle Zahlungsverpflichtungen sind hiervon unberührt.
  6. Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Ämter des betreffenden Mitglieds. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle Ämter und Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds ohne besonderes Verfahren.
  7. Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch einen Beschluss des Vorstandes verlieren, wenn eine gültige Wohnanschrift des Mitglieds nicht mehr vorliegt und auch nicht zu ermitteln ist (Streichung).
  8. Jedes Mitglied ist angehalten, die VDH-Zeitschrift „Unser Rassehund“ zu beziehen bzw. zu vertreiben.
  1. Der Verein sorgt für die finanziellen Mittel, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind.
  2. Jedes Mitglied ist in jedem Kalenderjahr zum 31.03. zu einer Beitragszahlung verpflichtet.
  3. Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt sich nach der jeweils gültigen Beitrags- und Gebührenordnung.
  4. Die Bezahlung des Beitrages erfolgt grundsätzlich mittels Lastschriftverfahren.
  5. Die nicht fristgemäße Zahlung des Jahresbeitrages führt zur Auferlegung der dadurch entstehenden Kosten sowie von Mahngebühren i.H.v. von 10 Prozent des Jahresbeitrages gegenüber dem säumigen Mitglied.

Die Beitrags- und Gebührenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil der Satzung und werden zur Mitgliederversammlung durch qualifizierte Mehrheit, nämlich drei Viertel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder, beschlossen und geändert.

  1. In jedem Geschäftsjahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mailadresse gerichtet ist. Die Tagesordnungspunkte legt der Vorstand fest. Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich i.S.v. §126 BGB an den Vorstand stellen. Änderungen von grundsätzlicher Bedeutung, wie der Satzung oder der Beitrags-, Gebühren-, Prüfungs-, Zucht-, Richter- oder Ausstellungsordnung, sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in geeigneter Form i.S.v. §6 Nr. 8d S. 2 dieser Satzung zu veröffentlichen.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme, soweit es der Beitragszahlung nicht im Rückstand ist.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandsmitglieder;
    2. Entlastung des Vorstands;
    3. Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer;
    4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, ferner der Kassenprüfer;
    6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, ferner die Änderung des Vereinszwecks;
    7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
    8. Beschlussfassung über Ordnungen und Regelwerke, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich erscheinen;
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden in dessen Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet (Versammlungsleiter). Bei Abwesenheit des 1. und 2. Vorsitzenden wird die Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Bei Neuwahl des Vorstands ist für die Durchführung der Wahl ein Wahlleiter aus den Vereinsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann jedoch durch Beschluss Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse kann nur die gesamte Mitgliederversammlung beschließen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann nach einer halben Stunde eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden (Eventualladung). Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
  7. Zur Änderung der Satzung ist eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Vereinszweckes oder der Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
  8. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein Viertel der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder beantragen geheime Abstimmungen.
  9. Über Beschlüsse der Mietgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung;
    2. die Person des Versammlungsleiters, ggf. des Wahlleiters und des Protokollführers;
    3. die Zahl der erschienenen Mitglieder;
    4. die Tagesordnung;
    5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
    6. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
  10. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des gleichen Grundes vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Ausnahme der Ladungsfrist entsprechend.
  1. Die Prüfung der Geschäfte und der Kasse obliegt einem Prüfungsausschuss. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die aus dem Kreise der Mitglieder auf vier Jahre gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und sind wie der Vorstand durch einfache Mehrheit auf der Mitgliederversammlung zu wählen.
  2. Auf den Mitgliederversammlungen haben die Kassenprüfer einen Kassenprüfungsbericht vorzulegen und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstands zu empfehlen.
  3. Die Kassenprüfer sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

Die Prüfungs-, Zucht-, Richter- sowie Ausstellungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil der Satzung und werden zur Mitgliederversammlung durch eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen und geändert.

Das Vermögen des Vereins darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen. Bei Feststellung der Entschädigungen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Die Mitglieder erhalten, auch beim Ausscheiden aus dem Verein, keine Sach- oder Vermögenswerte aus den Mitteln des Vereins.

  1. Mitglieder, die mit der Wahrnehmung eines Vereinsamts betraut sind, können auch während der laufenden Wahlperiode durch die Mitgliederversammlung von ihrem Amt entbunden werden, wenn sie nachweislich nicht oder nicht mehr zur Führung der Geschäfte in der Lage sind. Die von ihrem Amt entbundenen Mitglieder haben einschlägige Unterlagen oder sonstiges Material lückenlos und unverzüglich dem Vorstand oder, soweit eingerichtet, der Geschäftsstelle zu übergeben.
  2. Tritt ein Mitglied des SHVD, das eine Funktion ausübt, aus dem SHVD aus, ruht seine Funktion für die Zeit vom Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand bis zum Wirksamwerden des Austritts. Für Unterlagen, die sich laut Geschäftsordnung in seinem Besitz befinden, gilt §16 Nr. 1 Satz 2 dieser Satzung entsprechend.
  1. Die Auflösung des SHVD e.V. oder die Änderung oder der Wegfall des Vereinszwecks kann nur in einer eigens hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung und mit der in §12 Nr. 7 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister die Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des SHVD e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des SHDV e.V. an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Satzung gültig.
  2. Soweit in dieser Satzung die männliche Sprachform benutzt wird, bezieht sich diese gleichermaßen auf Männer und Frauen.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, die Änderung eventuell nichtiger Satzungsbestimmungen unter Wahrung der Grundsätze dieser Satzung zu beschließen.
  4. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, redaktionelle Änderungen zu beschließen.

Verwendete Vorschriften

  1. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
  2. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
  3. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
  4. Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.